Hilfe Gültigkeitsprüfung
Die Unterzeichnung einer Urkunde ist nur gültig, wenn die Gültigkeit
im Aktienregister vermerkt ist.
Diese auf §13AktG basierende Einschränkung bietet den Vorteil, dass Urkunden auf
Antrag des Aktionärs ohne Vorlage bei der Gesellschaft entwertet und anschließend
neu verbrieft werden können. Dadurch ist eine beliebige Neueinteilung (Stückelung) des
verbrieften Anteils unbürokratisch und mit geringem Aufwand möglich, was insbesondere
bei einer geplanten Teilveräußerung sinnvoll ist.
Da die Urkunde zerstörungsfrei (Stempel, Lochung oder ähnliches) entwertet werden kann,
ist zur Unterscheidung zwischen gültigen und entwerteten Urkunden die
Gültigkeitsprüfung der Unterzeichnung erforderlich.
Bitte geben sie die Urkundenkennummer (UKN) und die Anzahl der verbrieften Aktien in die
entsprechenden Formularfelder ein.