Hilfe Gültigkeitsprüfung

Die Unterzeichnung einer Urkunde ist nur gültig, wenn die Gültigkeit im Aktienregister vermerkt ist.

Diese auf §13AktG basierende Einschränkung bietet den Vorteil, dass  Urkunden auf Antrag des Aktionärs ohne Vorlage bei der Gesellschaft  entwertet und anschließend neu verbrieft werden können. Dadurch ist eine beliebige Neueinteilung (Stückelung) des verbrieften Anteils unbürokratisch und mit geringem Aufwand möglich, was insbesondere bei einer geplanten Teilveräußerung sinnvoll ist.

Da die Urkunde zerstörungsfrei (Stempel, Lochung oder ähnliches) entwertet werden kann, ist  zur Unterscheidung zwischen gültigen und entwerteten Urkunden die Gültigkeitsprüfung der Unterzeichnung erforderlich.

Bitte geben sie die Urkundenkennummer (UKN) und die Anzahl der verbrieften Aktien in die entsprechenden Formularfelder ein.

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