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Urkundenkennnummer (UKN)



Anzahl
der verbrieften Aktien


 
  


Hinweis:

Sofern laut Urkundentext die Gültigkeit der Unterzeichnung von einem Vermerk im Aktienregister abhängig ist, kann der elektronische Gültigkeitsvermerk hier geprüft werden.

Diese auf §13AktG basierende Einschränkung bietet den Vorteil, dass Urkunden auf Antrag des Aktionärs ohne Vorlage bei der Gesellschaft entwertet und anschließend neu verbrieft werden können. Dadurch ist eine beliebige Neueinteilung (Stückelung) verbriefter Anteile unbürokratisch und mit geringem Aufwand möglich, was insbesondere bei einer geplanten Teilveräußerung von verbrieften Beständen sinnvoll ist.

Da die Urkunde zerstörungsfrei (Stempel, Lochung oder ähnliches) entwertet werden kann, ist zur Unterscheidung zwischen gültigen und entwerteten Urkunden die Gültigkeitsprüfung der Unterzeichnung erforderlich.